Nach DIN 18799-1 – Ortsfeste Steigleitern an baulicher Anlage
Bitte beachten Sie:
- Ab 3 m Absturzhöhe muss, soweit baulich möglich, ein Rückenschutz vorhanden sein
- Ab 10 m Absturzhöhe ist die Steigleiter versetzt auszuführen, die maximale Länge eines Leiterzuges darf 10 m nicht überschreiten
- Für seitliche Überstiege müssen die Leiternteile höher geführt werden
- An ungesicherten Ausstiegsstellen sind beidseitig zur Steigleiter angebrachte Geländer erforderlich, siehe EN ISO14122-4
- Wenn die Spaltgröße am Ausstieg größer als 75 mm ist, muss ein Ausstiegstritt mitbestellt werden
- Am Ausstieg ist eine Sicherungstüre empfehlenswert
- Die Höhe der einzelnen Leiternzüge sowie Abstände von Ruhebühnen erfolgt unter Berücksichtigung bestimmter Personenkreise hinsichtlich der Erfahrung in Benutzung von Steigleiternanlagen:
- Personen mit Erfahrung (z. B. Antennenbauer)
- Personen ohne Erfahrung ( z. B. Privatpersonen)












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